Aschenputtel
„Die guten ins Töpfchen,
Die schlechten ins Kröpfchen.“
…
Sie nahmen ihm seine schönen Kleider weg, zogen ihm einen grauen, alten Kittel an und gaben ihm hölzerne Schuhe. „Seht einmal die stolze Prinzessin, wie sie geputzt ist!“ riefen sie, lachten und führten es in die Küche. Da musste es von Morgen bis Abend schwere Arbeit tun, früh vor Tag aufstehen, Wasser tragen, Feuer anmachen, kochen und waschen. Obendrein taten ihm die Schwestern alles ersinnliche Herzeleid an, verspotteten es und schütteten ihm die Erbsen und Linsen in die Asche, so dass es sitzen und sie wieder auslesen musste. Abends, wenn es sich müde gearbeitet hatte, kam es in kein Bett, sondern musste sich neben den Herd in die Asche legen. Und weil es darum immer staubig und schmutzig aussah, nannten sie es Aschenputtel.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Buch 4 Familienrecht – Abschnitt 2 Verwandtschaft – Titel 5 Elterliche Sorge
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Buch 4 Familienrecht – Abschnitt 2 Verwandtschaft – Titel 5 Elterliche Sorge
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
Kinder könnten und sollten im Haushalt helfen, aber Achtung körperlich schwere Arbeiten sind für Kinder nicht geeignet. Kinder können dadurch in ihrem Wachstum und Knochenbau stark beeinträchtig werde.
Aber sie konnte mit der grossen Zehe nicht hineinkommen, und der Schuh war ihr zu klein, da reichte ihr die Mutter ein Messer und sprach: „Hau die Zehe ab: wenn du Königin bist, so brauchst du nicht mehr zu Fuss zu gehen.“ Das Mädchen hieb die Zehe ab, zwängte den Fuss in den Schuh, verbiss den Schmerz und ging hinaus zum Königssohn.
Da ging diese in die Kammer und kam mit den Zehen glücklich in den Schuh, aber die Ferse war zu gross. Da reichte ihr die Mutter ein Messer und sprach: „Hau ein Stück von der Ferse ab: wann du Königin bist, brauchst du nicht mehr zu Fuss gehen.“ Das Mädchen hieb ein Stück von der Ferse ab, zwängte den Fuss in den Schuh, verbiss den Schmerz und ging heraus zum Königssohn.
Strafgesetzbuch (StGB)
Besonderer Teil – Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Driesch meint
Wieder einmal sehr interessante Passagen ausgesucht. Allerdings sehe ich hier keine Körperverletzung, da die Mädchen sich dies selbst zugefügt haben. Die Mutter ist hierbei höchstens Anstifter der Körperverletzung, was wiederum an der zu verneinenden Haupttat scheitern würde.
Andrea Bock meint
Liebe Frau Driesch,
einmal mehr erfreuen Sie mich mit einer Konversation zu unserer Märchenfiguren als Straftäter-Serie. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit, die Sie unseren Texten zukommen lassen. Gerne bin ich bereit, einen Fehler einzugestehen und vor allem dazu zu stehen. Für mich ist an dieser Stelle des Märchens einfach die Mutter an allem Schuld und deswegen geschah mein Greifen nach diesem Paragraphen aus Übereifer. Ich versuche immer wieder die Dinge nüchtern und aus juristischer Sicht zu betrachten, auch wenn ich kein Jurist bin.
Ich würde mich freuen, wenn Sie auch weiterhin so kritisch mit mir sind.