Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 ist auch im Jahre 2013 noch rechtsgültig und birgt in sich einen erstaunlichen Artikel:
Artikel 21, Absatz 1:
„Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.“
Das Grundgesetz (GG), als rechtliche und politische Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, steht über der Landesverfassung und kann somit diesen Artikel für nichtig erklären.
Artikel 102 des Grundgesetzes besagt:
„Die Todesstrafe ist abgeschafft.“
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