Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 – Familienrecht, Abs. Bürgerliche Ehe, Titel Verlöbnis § 1300 Kranzgeld (1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Als Kranzgeld bezeichnete man in […]