Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 – 358), 29. Abschnitt – Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 – 330d)
§ 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Güter
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, … herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
3. eine nukleare Explosion verursacht …
Eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren?? Für einen vollendeten Mord wird meist das Höchstmaß der Freiheitsstrafe angedroht, lebenslängliche Freiheitsstrafe.
Alexander meint
Ja das hatte ich doH schonma iwo….
Die 5 jahre sind nur die strafe für das blose auslösen der nuklearen explosion
massenmord, gefährlicher eingriff in den straßenverkehr, sachbeschädigung etc pp werden weitere anklagepunkte in so einem fall sein
Redakteur meint
Sehr geehrter Alexander,
Sie haben natürlich recht. Wir führen hier nur die Paragraphen auf, um auf sie hinzuweisen. Das dieser Straftat weiter Anklagepunkte folgen ist natürlich wahr. Wir möchten keinen kompletten Ablauf der einzelnen möglichen Anklagepunkte, die darauf folgen könnten aufführen, sondern lediglich das Einzelne in diesem Paragraphen hervorheben. Und meiner Meinung nach reicht der bloße Gedanke an die Ausführung so einer Tat schon für eine erhöhte Freiheitsstrafe.
Vielen Dank für Ihren Kommentar, wir freuen uns dadurch den Kontakt zu unseren Lesern aufbauen zu können.