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Mietrechtsänderungsgesetz 2013

3. Juli 2013 von Andrea Bock Kommentar verfassen

Seit dem 1. Mai 2013 ist ein neues Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Während das Bundesministerium der Justiz (BMJ) von einer fairen Verteilung für Mieter und Vermieter redet, sprechen der Deutsche Mieterbund (DMB) und der Berliner Mieterverein (BMV) von ungerechten und überflüssigen Änderungen.

Die neuen Mietrechtsänderungen stehen ganz im Zeichen der energetischen Sanierungen. Fraglich ist hierbei ob schon die Änderung des Paragraphen § 536 BGB („Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln – (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung dient.“) einer der fairen Verteilung für den Mieter laut BMJ entspricht. Wer bei Sanierungsarbeiten mit Dreck, Lärmbelästigung, Strom- und Wasserausfällen zu kämpfen hat, muss nach diesem Absatz damit leben und die volle Miete für diesen Zeitraum bezahlen.

Im Passus der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 569 BGB) wurde die Kautionszahlung mit eingebaut. Es war schon immer möglich eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn mehr als eine fällige Monatsmiete ausstanden. Künftig soll der Vermieter auch fristlos kündigen können, wenn der Mieter mehr als eine Kautionsmiete schuldig ist. Angeblich soll das gegen Mietnomaden schützen.

Dies ist nur ein kleiner Auszug aus dem neuen Mietrechtsänderungsgesetz 2013. Ob es ein Pro oder Contra darstellt können Sie im Internet nachlesen und sich eine eigene Meinung bilden.

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Kategorie: Recht Stichworte: BGB, Mietrecht, Paragraph, Reform, Sanierung

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