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Märchenfiguren als Straftäter? – Teil 4

22. Juli 2014 von Andrea Bock 2 Kommentare

Hänsel und Gretel

„Knupper, knupper, Kneischen,
Wer knuppert an meinem Häuschen?“
…
„Weisst du was, Mann,“ antwortete die Frau, „wir wollen morgen in aller Frühe die Kinder hinaus in den Wald führen, wo er am dicksten ist. Da machen wir ihnen ein Feuer an und geben jedem noch ein Stückchen Brot, dann gehen wir an unsere Arbeit und lassen sie allein. Sie finden den Weg nicht wieder nach Haus, und wir sind sie los.“ – „Nein, Frau,“ sagte der Mann, „das tue ich nicht; wie sollt ich’s übers Herz bringen, meine Kinder im Walde allein zu lassen! Die wilden Tiere würden bald kommen und sie zerreissen.“

Strafgesetzbuch (StGB)
Allgemeiner Teil – Zweiter Abschnitt – Die Tat, Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme
§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

Als sie mitten in den Wald gekommen waren, sprach der Vater: „Nun sammelt Holz, ihr Kinder, ich will ein Feuer anmachen, damit ihr nicht friert.“ Hänsel und Gretel trugen Reisig zusammen, einen kleinen Berg hoch. Das Reisig ward angezündet, und als die Flamme recht hoch brannte, sagte die Frau: „Nun legt euch ans Feuer, ihr Kinder, und ruht euch aus, wir gehen in den Wald und hauen Holz. Wenn wir fertig sind, kommen wir wieder und holen euch ab.“

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Buch 4 Familienrecht – Abschnitt 2 Verwandtschaft – Titel 5 Elterliche Sorge
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

Die Alte hatte sich nur freundlich angestellt, sie war aber eine böse Hexe, die den Kindern auflauerte, und hatte das Brothäuslein bloss gebaut, um sie herbeizulocken. Wenn eins in ihre Gewalt kam, so machte sie es tot, kochte es und ass es, und das war ihr ein Festtag.

Kaum zu glauben, aber leider wahr: Kannibalismus wird im deutschen Strafrecht nicht behandelt, es gibt dafür keine gesetzliche Regelung. In diesem Fall würde es, bei der Durchführung des Vorhabens, „nur“ um Mord gehen.

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Kategorie: Recht Stichworte: BGB, Bürgerliches Gesetzbuch, Gesetz, Märchen, StGB, Strafgesetzbuch, Straftaten

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Kommentare

  1. Christin Driesch meint

    22. Juli 2014 um 15:21

    Die Serie gefällt mir sehr gut. Bei diesem Märchen kann man auch den Paragraphen 221 des StGB „Aussetzung“ in Betracht ziehen.

    Antworten
    • Andrea Bock meint

      22. Juli 2014 um 15:34

      Liebe Frau Driesch,

      vielen Dank für den hilfreichen Kommentar und das Lob. Sie haben recht, auch der Paragraph passt sehr gut zu diesem Märchen und ich reiche ihn an dieser Stelle gerne nach:

      Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil (§§ 80 – 358) – Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben
      § 221 Aussetzung
      (1) Wer einen Menschen
      1. in eine hilflose Lage versetzt oder
      2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,

      und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

      (2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
      1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
      2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

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