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Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Bienen – Teil 3

6. August 2013 von Andrea Bock Kommentar verfassen

Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 – Sachenrecht, Abs. Eigentum, Titel Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen, Untertitel 5 – Aneignung

§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen

„Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.“

Das nenne ich doch mal einen Finderlohn.

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Kategorie: Lustige Gesetze, Recht Stichworte: BGB, Eigentum, Kurios, Paragraph, Tiere

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