Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 – Sachenrecht, Abs. Eigentum, Titel Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen, Untertitel 5 – Aneignung
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
„Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Hierbei sollte erwähnt werden das die Wohnung der Bienenstock ist und nicht die Mietwohnung der Nachbarn.
[…] https://www.gier-frisst-hirn.com/das-burgerliche-gesetzbuch-und-die-bienen-teil-2/ […]