Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 – Familienrecht, Abs. Bürgerliche Ehe, Titel Verlöbnis
Buch 4 – Familienrecht, Abs. Bürgerliche Ehe, Titel Verlöbnis
§ 1300 Kranzgeld
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
Als Kranzgeld bezeichnete man in Deutschland eine finanzielle Entschädigung, die eine „unbescholtene“ Frau (Jungfrau) von ihrem ehemaligen Verlobten einfordern konnte, wenn sie auf Grund eines Eheversprechens mit ihm Geschlechtsverkehr hatte, und er anschließend das Verlöbnis löste. Begründet wurde der „Schadenersatzanspruch“ damit, dass es eine Frau, die nicht mehr jungfräulich war, schwerer hatte einen Ehemann zu finden. Das Kuriose an diesem Gesetz, es wurde zwar schon 1957 in der DDR abgeschafft, aber erst am 4. Mai 1998 ersatzlos gestrichen.
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