Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 – Familienrecht, Abs. Bürgerliche Ehe, Titel Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Buch 4 – Familienrecht, Abs. Bürgerliche Ehe, Titel Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
Die Fassung von 1. Januar 1900–1. Juli 1958
(1) Die Frau ist, … , berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten.
(2) Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäfte des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Thätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.
Die Fassung von 1. Juli 1958–1. Juli 1977
(1) [1] Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. [2] Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.
(2) Jeder Ehegatte ist verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.
Die Fassung von 1. Juli 1977–
(1) [1] Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. [2] Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) [1] Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. [2] Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Seit 1977 gibt es auch im Haushalt die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau.
Seit 1958 dürfen Frauen auch ein eigenes Konto, ohne die Zustimmung des Ehegatten, eröffnen.
Viva la Emanzipation
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